Vogelgrippe: Diese Massnahmen gelten

Der Kanton informiet

| Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Veterinäramt

Der Bund und die Kantone haben die gesamte Schweiz zum Vogelgrippe-Kontrollgebiet erklärt. Deshalb gelten bis mindestens 15. Februar 2023 die folgenden Massnahmen für alle Geflügelhaltungen, unabhängig von ihrer Grösse oder der Anzahl gehaltener Tiere:

- Hühner, Gänse und anderes Geflügel dürfen nur unter Auflagen ins Freie, zum Beispiel in Aussenräume mit dichtem Dach und spatzensicher vergitterten oder mit Netzen verkleideten Seitenwänden.

 

- Auslaufflächen und Wasserbecken dürfen dem Hausgeflügel nur zugänglich gemacht werden, wenn die Abdeckung den Kontakt zu Wildtiere verhindert (z. B. Netze, Zäune, Verbrämungsbänder).

 

- Gefüttert werden darf nur noch in vor Wildvögeln gesicherten Gehegeteilen.

 

- Wassergeflügel (Enten, Gänse) und Laufvögel (Strausse) müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.

 

- Das Geflügel ist gut zu beobachten und es gilt die Aufzeichnungs- und Meldepflicht für krankes und totes Hausgeflügel.

 

- Märkte, Ausstellungen und Ähnliches mit Geflügel sind verboten.

Registrierungspflicht

Wer Geflügel hält, ist verpflichtet, dies dem Veterinäramt zu melden.

 

Sie können via die Kurz-URL www.zh.ch/vogelgrippe zum Registrierungs-Link gelangen oder den Kundenservice des Veterinäramts unter Telefon 043 – 259 41 41 erreichen.

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