Weihnachtsbeleuchtung

| Martin Weber

Ich habe mal den rostigen Paragrafen 14.3 in der Polizeiverordnung nachgeschlagen. Dort steht nirgends, dass es sich beim 6. Januar um denjenigen des Folgejahres handeln muss. Ich könnte also am 1. Advent 2021 die Beleuchtung einschalten, das ganze Jahr 2022 hindurch brennen lassen (ausser von 1 bis 6 Uhr morgens) und dann am 6. Januar 2023 (oder wahlweise noch später) wieder ausschalten und würde das Gesetz dennoch brav befolgen. Und kommen Sie jetzt nicht mit dem Argument, dass es gemäss gesundem Menschenverstand klar sei, wie die Regelung gemeint ist, denn der gesunde Menschenverstand ist in dieser Angelegenheit ja schon längst ausgeknipst worden.

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