Wir beziehen uns auf den kuriosen Eintrag von Herrn Keiser

| Jelena Babic, Pia Sulser, Nicola Sturzenegger, Kristina Binderova

Diskriminierung wird als qualifizierte Art von Ungleichbehandlung definiert. Sie ist dann anzunehmen, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe rechtsungleich behandelt wird und daraus eine Benachteiligung resultiert. Da die Absicht Kinder zu zeugen keine wesentliche Aufgabe der Ehe ist, kann folglich die Unfähigkeit dessen keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung sein. Im Wesentlichen kommt der Ehe die Aufgabe der materiellen Versorgung zu wie z.B. Unterhaltszahlungen. Aufgrund dessen liegt der traditionellen Ehe-Definition in dieser Hinsicht keinesfalls eine objektive Differenzierung zugrunde, die sich von Diskriminierung abgrenzt. Des Weiteren kann die Absenz eines Geschlechts in einer Partnerschaft nicht als wesentlicher Bestandteil für eine erfolgreiche Kindeserziehung gewertet werden, da es heutzutage in gesellschaftlicher und moralischer Hinsicht legitim, in rechtlicher Hinsicht erlaubt ist, als alleinstehende Person oder als unverheiratetes Paar Kinder grosszuziehen.

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