Traditionelle Ehe-Definition stellt keine Diskriminierung dar

| Andreas Keiser, Zweidlen

Ein grundlegendes Prinzip unserer Rechtsordnung besagt, dass "Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist." Das bedeutet, dass jede unterschiedliche Behandlung einer sachlichen Rechtfertigung bedarf. Die biologisch begründete (faktische) Unfähigkeit von zwei gleichgeschlechtlichen Paaren, aus sich heraus Kinder zeugen zu können, stellt eine solche sachliche Begründung dar. Es ist deshalb gerade nicht diskriminierend, wenn Sie am traditionellen Ehebegriff als Verbindung zwischen Mann und Frau festhalten wollen weil dieser Ehe-Definition eine objektive Differenzierung zugrunde liegt, die sich klar von Diskriminierung (ungerechtfertigte Benachteiligung) und Pauschalisierung (Gleichmacherei von Unterschiedlichem) abgrenzt. So hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kürzlich bestätigt, dass es nicht diskriminierend, sondern ein Recht jedes souveränen Staates ist, ausschliesslich heterosexuelle Paare zur Ehe zuzulassen, solange auch gleichgeschlechtliche Paarbeziehungen in irgendeiner Form rechtlich anerkannt werden und sich gegenseitig absichern können, wofür in der Schweiz schon längst das Partnerschaftsgesetz geschaffen wurde.

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